Weihnachten steht vor der Tür und die kalte Jahreszeit hat längst Einzug gehalten. Auch wenn das Wetter momentan noch gut mitspielt, Schnee und Eis werden auch diesen Winter mit Sicherheit eine große Rolle spielen. Grundstückseigentümer sollten sich deswegen genau bewusst machen, wer für die Räumung bei Schnee und Glätte zuständig ist.
Generell sind Grundstückseigentümer und die Vermieter für die Räumung von Schnee und Eis zuständig. Dies ist vor allem der Fall, wenn keine andere Regelung in einem Mietvertrag gefunden wurde. Hat der Vermieter im Mietvertrag allerdings festgelegt, dass der Mieter für die Beseitigung des Schnees verantwortlich sind, so sind die Mieter hierfür verantwortlich.
Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, den Schnee beispielsweise von einem Hausmeister oder einem gewerblichen Dritten entfernen zu lassen. Die anfallenden Kosten sind hierbei Teil der Betriebskosten, wie der Mieterbund feststellt. Die Kosten können somit auch den Mietern in Rechnung gestellt werden.
Die Zeit und Bestimmungen der Räumungen sind allerdings nicht in einem Mietvertrag zu entnehmen, sondern werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. Generell gilt allerdings, dass die Streu- und Räumpflicht morgens um 7 Uhr beginnt. Abends muss bis 20 Uhr geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen sind Zeitverlängerungen von bis zu zwei Stunden möglich.
Befindet sich ein Bürgersteig vor dem Haus und dem Eingangsbereich, so müssen die Verpflichteten diesen in einer Reichweite von 1,20 – 1,50 Metern räumen, um Fußgängern das problemlose Laufen zu ermöglichen. Wege, die zu Mülltonnen oder Parkplätzen führen, müsse nur in einer Breite von 0,50 Metern geräumt werden.
Damit das Begehen der Bürgersteige den ganzen Tag über möglich ist, sollte außerdem regelmäßig gestreut und gefegt werden.