Des einen Freud, des anderen Leid: der vierbeinige Freund. Hunde sorgen durch Gebell, Anspringen oder manchmal schon durch ihre bloße Anwesenheit bei vielen Zeitgenossen für Unmut. Vor allem dann, wenn Hundekot den Gehweg oder den gemeinsam genutzten Rasen vor dem Haus verunreinigt, ist Ärger vorprogrammiert. Nun stellt sich die Frage, ob ein Hund überhaupt auf dem Rasen frei laufen und spielen darf?
Spielen erlaubt
Der Wohnungseigentümer hat es in der Hand, ob der gemeinschaftlich genutzte Rasen vor dem Haus für die Nutzung durch Hunde freigegeben wird oder nicht. Sind mehrere Eigentümer vorhanden, muss ein Mehrheitsbeschluss vorhanden sein und es ist damit möglich, die Erlaubnis zum unangeleinten Spielen für die Vierbeiner zu erreichen.
Wer nun aber keinen Hund hat, hat das Nachsehen? Keineswegs, ein Nachteil für Eigentümer ohne Hund darf nicht entstehen. Gleichzeitig mit dem Beschluss, dass die Tiere auf dem Rasen spielen dürfen, sollte daher über Verunreinigungen abgestimmt werden. So darf die Rasenfläche nicht zum Hundeklo degradiert werden und der Hundebesitzer ist dazu verpflichtet, die großen Geschäfte der Tiere zu entfernen.
Klage: Der Fall vor Gericht
Am 8. Mai 2015 erging am Bundesgerichtshof mit dem Aktenzeichen Az.: V ZR 163/14 ein Urteil zur Nutzung der Rasenfläche bei einer Wohnanlage. Mehrheitlich war beschlossen worden, dass Hunde der anderen Eigentümer und Mieter auf dem Rasen spielen dürfen, jedoch keine Hundetoilette aus der Fläche zu machen ist. Außerdem dürften in keinem Fall Mitbewohner oder Besucher durch die Tiere belästigt und zum Beispiel angesprungen werden. Gegen diesen Beschluss wurde durch die Hundeeigentümer geklagt.
Nun kommt aber das Wohnungseigentumsgesetz zum Tragen, das in Paragraf 15, Absatz 2 besagt, dass die stimmliche Mehrheit der Wohnungseigentümer ausreichend ist, um einen bestimmungs- und ordnungsgemäßgen Gebrauch gemeinschaftlichen Eigentums festzulegen. Ein anderer Eigentümer darf dadurch keinen Nachteil erfahren. Im vorliegenden Fall wurden sämtliche rechtlichen Vorgaben eingehalten. Außerdem wird mit dem Beschluss, dass der Hund niemanden belästigen darf, gleich festgelegt, dass beim Freilauf des Tieres immer ein Betreuer bzw. der Besitzer anwesend sein muss. Einen Nachteil konnte das Gericht hier nicht feststellen und erließ daher das Urteil unter oben genanntem Aktenzeichen. Dieses Urteil kann als Referenz für ähnliche Verfahren herangezogen werden – was mit Sicherheit in Zukunft der Fall sein dürfte.