Mieter und Vermieter: Fensterputzen als Pflicht?

Jedes Haus und jede Wohnung hat Fenster, diese gehören praktisch unabänderlich zum Mietgegenstand. Doch was darf der Vermieter bezüglich der Fenster vorschreiben? Darf er bestimmen, was als Fensterverkleidung genutzt wird und ob die Fenster geputzt werden müssen?

Anbringen von Rollo und Co.

Ein Vermieter darf laut Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven (Az.: 5 C 1847/77 b) niemandem vorschreiben, womit er seine Fenster verkleidet. Eine Pflicht zum Anbringen von Rollos, Jalousien oder Gardinen? Nicht erlaubt. Ebenfalls ist es nicht möglich, dem Mieter die Reinigung der innen angebrachten Gardinen oder Jalousien zu übertragen, wohl können diesbezüglich aber Zusatzvereinbarungen getroffen werden.
Ein Mieter darf sogar ein Plakat aufhängen und damit sein Fenster „tapezieren“ – dies kann jedoch ausdrücklich per vertraglicher Regelung untersagt werden. Das Plakat darf sogar eine politische Äußerung enthalten, sofern diese gesetzlich erlaubt ist. Beleidigungen oder Hetzparolen sind jedoch untersagt.
Der Mieter darf die Fensterbänke nach seinem eigenen Geschmack dekorieren – allerdings nur im Innenbereich. Beschädigungen durch Blumentöpfe oder andere Gegenstände dürften jedoch nicht auftreten. Die Gestaltung der Fensterbretter von außen gestaltet sich eher schwierig: Einige Gerichte gehen davon aus, dass dieser Bereich Bestandteil des Mietvertrags ist, andere wiederum sehen den Teil des Hauses als nicht zum Mietvertrag gehörig an. Soll dort ein Blümchen sein Leben fristen, muss der Vermieter sein Einverständnis erklären. Andere Gerichte urteilen derart, dass das Anbringen von Blumentöpfen zum normalen Gebrauch der Fensterbretter gehört – doch es schadet schließlich nicht, den Vermieter zu fragen.

Fensterputzen als Pflicht?

Der Vermieter darf ebenfalls nicht vorschreiben, wie häufig der Mieter die Fenster und zugehörigen Rahmen putzen muss. Derartige Klauseln können zwar gern im Mietvertrag stehen, sind dann aber nicht wirksam. Bindend ist lediglich die Vereinbarung, ob ein Fenster beim Auszug aus der Wohnung geputzt hinterlassen werden muss oder nicht. Besteht die Pflicht zur Übergabe der Wohnung „im sauberen Zustand“, könnte sich das auch auf die Fenster beziehen. Bei einer „besenreinen Übergabe“ hingegen reicht es, wenn der gröbste Schmutz entfernt wurde.

Anspruch auf Außenrollos

Der Mieter hat keinen Anspruch auf Außenrollos und Markisen – der Vermieter muss diese nicht anbringen. Wurde die Wohnung jedoch mit dieser Ausstattung gemietet, müssen die Außenjalousien auch funktionieren. Wer selbst derartige Fensterverkleidungen anbringen möchte, muss dafür das Einverständnis des Vermieters einholen. Umgekehrt darf der Vermieter seine Zustimmung aber auch nicht einfach so vorenthalten. Wünscht der Mieter Schutz vor Sonne und Wärmebelastung, muss dem nachgegeben werden bzw. muss der Vermieter eine Lösung finden, die einen adäquaten Schutz bietet.

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