Viele Mieter kennen die nervigen Geräusche, die aus der Heizung kommen und durchaus störend sein können. Ein beständiges Knacken oder Klopfen wird schnell als anstrengend empfunden, wobei die Geräusche nicht nur nachts nervtötend sind. Meist lassen sie sich einfach durch das Entlüften der Heizung beheben. Der Mieter kann hier sogar selbst Hand anlegen. Hat er keine Chance und bleiben die Geräusche bestehen, muss der Vermieter ran, denn die Heizungsgeräusche gelten als Mangel. Bis dieser behoben ist, können Sie sogar die Miete mindern.
Mangel und Mietminderung: Die Heizung klopft!
Der Deutsche Mieterbund hat erklärt, dass der Vermieter dazu verpflichtet ist, für die Behebung der Heizungsgeräusche zu sorgen. Der Mieter hat teilweise sogar das Recht, die Miete zu mindern, bis die Geräusche verschwunden sind. Das Entlüften der Heizung zu Beginn der Heizperiode kann der Mieter hingegen selbst vornehmen. Lassen sich die lästigen Geräusche damit entfernen, so entfällt natürlich das Recht auf Minderung der Miete.
Wenn die Geräusche aber trotzdem weiter auftreten, müssen Sie den Vermieter über das Problem in Kenntnis setzen. Dieser sollte daraufhin einen Handwerker bestellen, der mit Ihnen einen Termin vereinbart. Die Ursache der Geräusche muss gefunden und behoben werden. Wichtig ist für eine eventuelle Minderung der Miete aber unter anderem die Lautstärke der Geräusche.
Lautstärke als Kriterium
Das Amtsgericht Hamburg hat in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen Az.: 47 C 2816/86 entschieden, dass der Mieter die Mietzahlungen einschränken darf, wenn er sich von den Klopfgeräuschen der Heizung gestört fühlt. Deutliches Klopfen aus der Heizung wird dabei vor allem in den Schlafräumen als störend eingestuft, selbst wenn Pausen die Geräusche unterbrechen. Natürlich ist das reale Störempfinden subjektiv, daher wird davon ausgegangen, dass die Klopfgeräusche deutlich und unterschiedlich laut sein müssen.
Für die Minderung der Miete wird nun der Quadratmeterzins des jeweiligen Raumes angenommen, in dem die Geräusche auftreten. Von diesem Zins können 75 Prozent gemindert werden. Wichtig: Mieter, die sich durch anhaltende Geräusche der Heizung gestört fühlen, haben laut Landgericht Darmstadt und dem Urteil mit dem Az.: 7 S 131/78 nicht nur das Recht, die Miete zu kürzen. Sie können auch fristlos kündigen, wenn sie dem Vermieter eine Frist zur Mängelbeseitigung gegeben haben. Wurde diese Frist nicht eingehalten, kann der Mieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist beenden.