Nutzerwechselkosten fallen einmalig an, und zwar genau dann, wenn ein Mieter aus der Immobilie auszieht. Dann ist das Zwischenablesen von Wasser-, Strom- und Heizungszählern nötig, was natürlich bezahlt werden muss. Umlagefähig auf den alten oder neuen Mieter sind diese Kosten aber nicht.
Nutzerwechselkosten in der Betriebskostenabrechnung
Wenn ein Mieter aus dem Mietverhältnis austritt, so müssen die Zähler von Strom, Wasser, Gas und Heizung abgelesen werden. Das geschieht meist nicht im regulären Turnus, denn nur die wenigsten Mieter ziehen genau zum üblichen Ablesedatum aus – zumal dieses in den Jahren variiert. Beauftragt der Vermieter nun das Ablesen der Zählerstände, so kostet das Geld. Gern versuchen Vermieter, diese Kosten von einer Rückzahlung des Betriebskostenguthabens abzuziehen oder dem (ehemaligen) Mieter direkt in Rechnung zu stellen. Der Mieter muss das aber nicht akzeptieren, denn rechtens ist diese Vorgehensweise nicht. Die Nutzerwechselkosten zählen nicht zu den Betriebskosten und dürfen daher auch nicht gegenüber dem Mieter abgerechnet oder umgelegt werden.
Entscheidung des Amtsgerichts: Nutzerwechselkosten nicht tragen
Das Amtsgericht Saarbrücken hat mit seinem Urteil vom 7. Oktober 2016 (Az. 36 C 348/16) entschieden, dass der Mieter die Position der Nutzerwechselkosten nicht tragen muss. Der Vermieter hat kein Recht, die Kosten umzulegen, denn es handelt sich schon allein begrifflich gesehen um Kosten, die nicht zu den Betriebskosten zählen. Solche sind nämlich nur durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes vorhanden und können somit nur für die Immobilie an sich gelten (Haus und Grundstück, Anlagen und Einrichtungen). Betriebskosten fallen laufend an, die Nutzerwechselkosten hingegen sind einmalig fällig. Sie entstehen nur dann, wenn der Mieter auszieht. Eine Anlastung ist somit nicht rechtens.
Jeder, der die Umlage der Nutzerwechselkosten auf seiner Betriebskostenabrechnung findet oder nach dem Auszug eine entsprechende Nachforderung seines ehemaligen Vermieters vorfindet, kann diese getrost ignorieren. Nur allzu häufig werden solche Fälle zwar immer noch zum Anwalt getragen, doch dank des Gerichtsurteils vom Oktober 2016 braucht es nun nur noch den Hinweis auf dieses, um die Kosten einfach von der Rechnung abzuziehen.