Nicht wenige Mieter kennen das Problem: Im Bad zeigen sich dunkle Flecken an der Decke oder es erscheint gar an einer Wand ein großer schwarzer Fleck. Die Diagnose ist schnell gestellt – Schimmel hat sich breitgemacht! Nun wird ganz schnell der Schluss gezogen, dass so ein gesundes Wohnen nicht möglich ist – was auch richtig ist – und dass die Miete einbehalten wird – was falsch ist.
Mietzahlungen einbehalten ist möglich
Wer als Mieter versucht, seinen Vermieter unter Druck zu setzen und Sanierungsmaßnahmen über das Einbehalten der Miete zu erzwingen, hat schlechte Karten. Wenn sich in der Wohnung Schimmel zeigt, so darf ein Mieter die Miete kürzen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es nicht rechtens ist, dass die Miete gänzlich einbehalten wird. Sie darf auch nicht immer weiter gekürzt werden, bis schließlich gar nichts mehr gezahlt wird, sofern es sich um einen unbefristeten Zeitraum der Nichtzahlung handelt.
Basis des Urteils ist ein Fall, bei dem ein Mieter über mehr als drei Jahre hinweg keine Miete mehr gezahlt hat bzw. nur einen sehr geringen Betrag. Grund für die Minderung war der Schimmelpilzbefall der Wohnung. Tatsächlich gekürzt wurde die Miete um 20 Prozent. Die restlichen 80 Prozent behielt der Mieter ein, weil er seinen Vermieter unter Druck setzen wollte. Dieser leitete jedoch nicht wie gewünscht umgehend Sanierungsmaßnahmen ein. Daher zog sich der Fall über eine solch lange Zeit und der Vermieter bekam keinerlei Mietzahlungen mehr.
Das sagt das Gesetz
Eine Miete darf laut Bundesgerichtshof nicht vollständig und auch nicht unbefristet einbehalten werden. Eine Minderung steht dem Mieter durchaus zu und er hat auch das Recht, einen festen Betrag zurückzuhalten. Das Zurückbehaltungsrecht darf der Mieter aber nur ausnutzen, wenn er damit sein Ziel erreichen kann und ein gewisser Druck auf den Vermieter aufgebaut wird, dem dieser wiederum durch Abschaffung der Ursache des Problems entgeht. Der Bundesgerichtshof ließ sich hierbei allerdings nicht auf eine Mindestzahlung festlegen und sah auch keinen zeitlichen Rahmen für die Beschränkung der Mietzahlung vor.
Grundsätzlich hat ein Mieter das Recht auf Minderung der Miete, wenn ein tatsächlicher Mangel vorliegt. Die Einbehaltung der Miete ist ebenfalls möglich. Allerdings darf der Mieter die Zahlung nicht gänzlich verweigern. Sobald der Mangel beseitigt wurde und somit kein Grund für eine Minderung der Miete mehr vorliegt, muss das einbehaltene Geld an den Vermieter gezahlt werden. Die gänzliche Verweigerung einer Mietzahlung auch über die Mängelbeseitigung hinaus ist somit nicht rechtens.