Immer wieder gab es Klagen seitens der Mieter, weil der Vermieter Schadensersatz für eine Untervermietung von Wohnraum gefordert hatte. Doch nun hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, dass eine Wohnung unvermietet werden darf, wenn sie zeitweise nicht durch den Hauptmieter genutzt werden kann. Es ging dabei um den Fall eines Ehepaares, welches sich mehrere Jahre im Ausland aufhalten und seine Wohnung für diese Zeit untervermieten wollte. Der Vermieter klagte gegen diese Forderung der Mieter sowie dagegen, nach der festgelegten Frist die Wohnung wieder zu übernehmen. Für die verweigerte Untervermietung muss nun Schadensersatz geleistet werden.
Mobilität ist gefragt
Im Berufsleben ist Mobilität gefragt, welche sich nicht zwingend mit einem festen Wohnort verträgt. Nun möchte aber nicht jeder seine Wohnung sofort aufgeben, auch wenn er sie aus beruflichen Gründen nicht stetig nutzen kann. Eine Untervermietung scheint da die beste Lösung zu sein. Allerdings muss die Untervermietung dem eigentlichen Nutzungszweck der Wohnung entsprechen. Sie darf dann zum Beispiel nicht als Lagerraum genutzt werden. Hier hat der Vermieter durchaus das Recht, sein Einverständnis zur Untervermietung zu verweigern. Damit einher geht der fehlende Anspruch der Mieter, Schadensersatz vom Vermieter zu verlangen.
Anspruch auf Untervermietung
Mieter können einen Anspruch auf Untervermietung haben, wenn sie zum Beispiel nach einem Auslandsaufenthalt ihren Lebensmittelpunkt wieder in die alte Wohnung verlagern wollen. Ein Anspruch auf Untervermietung besteht auch dann, wenn der Mieter selbst einen Raum der Wohnung zu Lagerzwecken behält.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Deutsche Mieterbund durchaus einverstanden, denn er sieht den Vorteil der neuen Regelung darin, dass die größtmögliche Flexibilität gewahrt bleibt. Diese wird immer wichtiger, vor allem dann, wenn zum Beispiel auch Studenten bedacht werden sollen, die etwa zu einem Auslandssemester aufbrechen.
Die Gesellschaft fordert Flexibilität – diese darf nicht zu Ungunsten der Mieter ausfallen, begründet der Bundesgerichtshof seine Entscheidung. Der Mieter wäre arg benachteiligt, müsste er nach seiner Rückkehr doch auf Wohnungssuche gehen, was wiederum hohe Kosten verursachen würde.
Wichtig: Der Mieter muss dem Vermieter sein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung verdeutlichen. Geregelt wird nun aber auch, dass bei Ablehnung des Wunsches auf Untervermietung der Mieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung hat.